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AGB

I. Allgemeines

  1. Die folgenden AGB, gültig für Amos Kist, Im Grün 28f, 77815 Bühl, gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin nicht ausdrücklich widerspricht.

  2. Die im Sinne dieser AGB als Fotograf bezeichneten Produkte umfassen alle von mir erstellten Produkte, egal in welcher analogen oder digitalen Form sie vorliegen, egal in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen, egal ob es sich um eine Fotografie, ein Lichtbild oder ein grafisches Werk einer sonstigen Form handelt, und egal ob bewegt oder unbewegt.


II. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Der Fotograf steht nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes das Urheberrecht an den Fotografien zu.

  2. Grundsätzlich sind die von dem Fotograf hergestellten Fotografien nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Eine nicht-private, kommerzielle bzw. öffentliche Nutzung und Wiedergabe sind nicht gestattet, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

  3. Solang nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird bei einer Übertragung der Nutzungsrechte durch die Fotografin nur das einfache Nutzungsrecht ihrer Werke übertragen. Um Nutzungsrechte wirksam weitergeben zu können, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Für Werke, die dem Auftraggeber nur zur Auswahl, Sichtung oder Prüfung überlassen werden und die nicht vertragsgemäß übergeben werden, werden keine Nutzungsrechte übertragen.

  4. Erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotograf gehen die Nutzungsrechte an den Auftraggeber über.

  5. Im Sinne des § 60 UrhG darf eine Fotografie vom Besteller eines Bildes nur dann vervielfältigt und verbreitet werden, wenn die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen wurden. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.

  6. Sofern nichts anderes verlangt wurde, kann der Fotograf gemäß Urhebervermerk nach § 13 UrhG verlangen als Urheber der Fotografie genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Fotografen, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

  7. Die Bearbeitung von Werken der Fotografin, z.B. durch digitale oder analoge Manipulation sind ebenso wenig gestattet, wie die Vervielfältigung und Verbreitung, solang dies nicht ausdrücklich zwischen der Fotograf und dem Auftraggeber vereinbart wurde.

  8. Negative und/oder Originaldateien verbleiben bei dem Fotograf.

  9. Der Fotograf bleibt ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte berechtigt, die Werke für Eigenwerbung zu verwenden. Erkennbare Personen werden gemäß meiner Datenschutzvereinbarung nur mit deren Einverständnis öffentlich wiedergegeben.



III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

  1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von seinen erstellten Kostenvoranschlägen, Plänen, Grafiken, Abläufen und allen anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Alle vorgenannten Unterlagen sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  2. Vereinbart wird eine Pauschale bzw. ein Stunden- oder Tagessatz für die Herstellung der Werke, wobei alle Nebenkosten wie Anfahrtskosten, Spesen, Studiomieten, Datenträger, Accessoires, Requisiten etc. vom Auftraggeber zu tragen sind.

  3. Sollte schriftlich nichts anderes vereinbart worden sein, wird mit Zustandekommen des Vertrags eine Anzahlung in Höhe von 40% des vereinbarten Honorars fällig, sofern das Honorar über 149€ liegt. Die restlichen Kosten müssen vom Auftraggeber bei Übergabe der Bilder beglichen werden.

  4. Mit der Übergabe der Bilder erhält jeder Kunde eine Rechnung, die sofort ohne Abzüge zu zahlen ist. Wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang keine Zahlung registriert, wird der Auftraggeber mit einer Mahnung in Verzug gesetzt. Die Verzugszinsen belaufen sich auf 10% p.a. des Honorars. Nur gegenüber unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zulässig. Mahnspesen sowie alle Kosten, auch für außergerichtliche, anwaltliche Interventionen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  5. Die gelieferten Fotografien und ggf. alle Datenträger etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller des Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen in deren Eigentum.

  6. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen, sollte der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben haben. Wünscht der Auftraggeber im laufenden Prozess Änderungen, so sind die Mehrkosten von ihm zu tragen, während der Fotograf den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten behält.

  7. Im Vergleich zur digitalen Fotografie kann es bei Fotoabzügen zu Farbabweichungen kommen. Da verschiedene Monitore und Bildschirme abweichende Kalibrierungs- und Farbeinstellungen verwenden, stellt dies keinen Reklamationsgrund dar.

  8. Bei Nachbestellungen, Vergrößerungen und Reproduktionen sind Farbdifferenzen gegenüber den Erstbildern nicht ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich allerdings um komplexe technische Abläufe, weswegen dies nicht als Fehler des Werkes betrachtet werden kann und daher nicht zu einer Reklamation berechtigt.

  9. Alle vom Auftraggeber explizit benötigten Inhalte, wie z.B. angewendete Filter, Perspektiven oder Bildkomposition, berechtigen nur dann zur Reklamation, wenn diese vor dem Fotoshooting festgehalten und von beiden Seiten schriftlich bestätigt wurden.

  10. Der Fotograf kann nach vertragsgemäßer Weise an den Auftraggeber zur Verfügung gestellte analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke speichern, ist dazu aber nicht verpflichtet. Eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen ist möglich, muss allerdings ausdrücklich gesondert vereinbart und vergütet werden.



IV. Haftung

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays etc. oder Daten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildern oder Aufnahmeträgern beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen oder Events) entfallen. Übergebene Vorlagen und/oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer geschützt sein.

  2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

  3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Transportdienstleisters und gewählten Services erfolgt durch den Auftraggeber.



V. Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotograf übergebenen Werken die Rechte für eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung besitzt; dies gilt in gleicher Form für die Einwilligung abgebildeter Personen. Von allen Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, stellt der Auftraggeber dem Fotografen frei.

  2. Objekte, die für Aufnahmen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, müssen vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abgeholt werden. Erfolgt die Abholung dieser Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung durch den Fotografen, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. Bitte beachten Sie, dass 14 Tage nach der Aufforderung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber übergeht.

 


VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

  1. Nur wenn der Fotograf Zeitpläne und Liefertermine schriftlich als bindend bestätigt, sind diese auch bindend.

  2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen entsprechend, wenn ein Pauschalpreis vereinbart war. Den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz erhält der Fotograf auch für Wartezeiten, wenn der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass der Fotograf ein geringeren Schaden entstanden ist. Weitergehenden Schadenersatz kann der Fotograf dann geltend machen, wenn der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat.

  3. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Fotografen, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen. Wurde keines vereinbart, richtet sich die Höhe nach dem üblichen Nutzungshonorar, mindestens jedoch 250 € pro Bild und Einzelfall.

  4. Sollte der Auftraggeber ein Werk des Fotografen unberechtigt nutzen, es verändern, umgestalten oder weitergeben, hat der Auftragsgeber einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen. Wurde keines vereinbart, richtet sich die Höhe nach dem üblichen Nutzungshonorar, mindestens jedoch 250 € pro Bild und Einzelfall.

  5. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass der Fotograf hierfür eine Schuld trifft, so hat der Auftraggeber der Fotografin 40 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz bei Hochzeitsshootings und gewerblichen Shootings zu zahlen bzw. 20% bei allen sonstigen Fotoshootings. Bereits geleistete Anzahlungen werden einbehalten bzw. verrechnet.

  6. Auftragsstornierungen sind nur schriftlich wirksam.

  7. Zu den Punkten zu 3, 4 und 5 bleibt dem Fotografen die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten, dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

 


VII. Datenschutz

Die Datenschutzbestimmungen richten sich nach der jeweils gültigen Datenschutzerklärung. Diese sind auf dieser Website einsehbar.

 


VIII. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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